Vorausplanen mit dem Notar – Teil 4: Digitaler Nachlass

Montag, 4. Juni 2018

Das Ableben einer Person hat auch Auswirkungen auf ihre digitale Identität.

Das Internet ist aus dem Alltag vieler Menschen nicht mehr wegzudenken. Telekommunikation, Einkäufe und Unterhaltung erfolgen oft über digitale Kanäle. Hierfür legt ein Internetnutzer im Laufe seines Lebens zahlreiche Profile bei Online-Diensten, Sozialen Netzwerken und sonstigen Unternehmen, wie Banken und Versicherungen, an. Dabei gerät schnell in Vergessenheit, dass mit dem jeweiligen Anbieter ein Vertragsverhältnis begründet wird, das der Regelung im Hinblick auf das mögliche Ableben des Nutzers bedarf.

Die Summe aller vererblichen Rechte einer verstorbenen Person bildet deren Verlassenschaft. Dies gilt grundsätzlich auch für zahlreiche Vertragsverhältnisse, wobei das Gesetz bzw eine allfällige letztwillige Verfügung vorgibt, wer Rechtsnachfolger des Verstorbenen wird. Rechtlich ist jedoch noch nicht geklärt, was nach dem Ableben mit dem digitalen Nachlass einer verstorbenen Person passiert. Darüber hinaus weisen AGB der diversen Online-Anbieter diesbezüglich erhebliche Unterschiede auf. So sieht zB Facebook vor, dass das Profil einer verstorbenen Person nicht weitergeführt, sondern in einen „Gedenkzustand“ versetzt wird. Das Nutzerprofil wird dabei eingefroren, sodass zwar Nachrichten von Freunden hinterlassen, Postings der verstorbenen Person jedoch nicht mehr gelöscht werden können. Die Verwaltung der Inhalte des Profils durch die Erben ist damit nur mehr eingeschränkt möglich.

Um den Zugang zu Online-Diensten nach dem Ableben für die Angehörigen zu erleichtern, empfiehlt es sich, entsprechend Vorsorge zu treffen. Dies kann zB durch eine letztwillige Verfügung geschehen, in der angeordnet wird, wer nach dem Ableben über die eigenen Daten und digitalen Inhalte verfügungsberechtigt sein soll. Darüber hinaus sollten gegebenenfalls Zugangsdaten sicher aufbewahrt werden. Beratung bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung und einer Liste der Zugangsdaten bietet der Notar, bei dem diese Dokumente auch hinterlegt werden können.