Erbfälle mit Auslandsbezug

Donnerstag, 25. Januar 2018

Neue Fragen verlangen nach neuen Antworten.

Mit der zunehmenden Globalisierung sind viele Menschen mobiler geworden. Dies gilt nicht nur für ihren persönlichen Aufenthalt, sondern immer häufiger auch für Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden, wie zB Ferienhäuser. Jährlich gibt es daher mehr als eine halbe Millionen Verlassenschaften, die einen grenzüberschreitenden Sachverhalt aufweisen. Mit der EU-Erbrechtsverordnung hat der europäische Gesetzgeber eine Rechtsvorschrift geschaffen, um die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen zu regeln. Dies betrifft das anwendbare Recht und die Zuständigkeit der Verlassenschaftsgerichte. EU-weit wird nach dem Ableben einer Person nur mehr ein Verlassenschaftsverfahren für den betreffenden Nachlass durchgeführt.

Beispiel: Josef und Maria sind deutsche Staatsbürger und haben sich in Tirol zur Ruhe gesetzt. Zu ihrem Vermögen zählen Bankkonten und je ein Haus in Österreich und Deutschland. Im Falle ihres Ablebens wird ein Verlassenschaftsverfahren im Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes durchgeführt (hier: Österreich). Die österreichische Gerichtsentscheidung wird auch in Deutschland anerkannt, ohne dass ein weiteres Verlassenschaftsverfahren im Ausland erforderlich ist. Das anwendbare Erbrecht, d.h. insbesondere die Erb- und Pflichtteilsquoten, ist grundsätzlich ebenfalls das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Abweichendes kann aber unter bestimmten Voraussetzungen in einem Testament vorgesehen werden. Fachliche Beratung kann hier der Notar bieten.

Eine kürzlich erschienene Broschüre der Europäischen Union zu diesem Thema finden Sie hier: https://publications.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/61afb4c0-a71b-11e7-837e-01aa75ed71a