Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Als Wohnungseigentümer ist man in Österreich daher nie "Alleineigentümer einer Wohnung" im rechtlichen Sinn, sondern einer von mehreren Miteigentümern einer gesamten Liegenschaft, denen jeweils ein ausschließliches Nutzungsrecht an einer Wohnungseigentumseinheit zukommt (Bsp: Frau A ist Miteigentümerin zu 20/100 Anteilen an einer Liegenschaft samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Top 1, Herr B ist Miteigentümer zu 15/100 Anteilen samt WE an Top 2 usw).
Die Stellung als Miteigentümer einer Liegenschaft bewirkt auch, dass laufende Kosten (Betriebskosten, Reparaturen auf Allgemeinflächen uä) von sämtlichen Eigentümern zu tragen sind. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Aufwendungen einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu zahlen sind. Im obigen Beispiel würde Frau A daher grundsätzlich 20% der Kosten tragen, Herr B hingegen nur 15%.
Neben dem Grundsatz der Kostentragung im Verhältnis der Miteigentumsanteile bestehen einige besondere Regelungen, wie etwa bei den Heizkosten, die zu einem Teil nach Verbrauch und zu einem Teil nach beheizbarer Nutzfläche abzurechnen sind. Die Miteigentümer können aber auch einen abweichenden Aufteilungsschlüssel vereinbaren, sodass bestimmte Kosten in einem anderen Verhältnis oder nur von manchen Miteigentümern zu tragen sind. Dies ist zB bei Liftanlagen sinnvoll, die von Bewohnern des Erdgeschoßes nicht genutzt werden, oder bei PKW-Abstellplätzen, die etwa von Malerarbeiten im Stiegenhaus nicht betroffen sind. Ein derartiger abweichender Aufteilungsschlüssel sollte im Idealfall bei Wohnungseigentumsbegründung vereinbart werden, da er später nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden kann. Rechtliche Beratung kann hier viel Frust ersparen.