Digitale Dienstleistungen im Notariat wird es auch nach Corona geben. Und sie werden auch immer öfter nachgefragt.

Sonntag, 7. März 2021

Um eine Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern und gleichzeitig die Versorgung der Bürger mit Rechtsdienstleistungen zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber die digitalen Möglichkeiten im Notariat erweitert. Damit können im Rahmen einer optischen und akustischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (Video-Konferenz) notarielle Dienstleistungen erbracht werden (zB Beglaubigungen). Die betreffende Neuerung im Gesetz (§ 90a NO) war zunächst mit 31. Dezember 2020 befristet, ist aber inzwischen dauerhaft gültig. Wir gehen davon aus, dass von den neuen Möglichkeiten auch nach Ende der Corona-Pandemie Gebrauch gemacht wird.

Notarielle Amtshandlungen können – bei Einhaltung gewisser gesetzlich festgelegter Anforderungen – nun auch „online“ erfolgen. Immobilientransaktionen und GmbH-Gründungen können zB heute vollständig digital abgewickelt werden. Ausgenommen von der Digitalisierung sind Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen. Sie können weiterhin nicht elektronisch errichtet werden.