Formungültigkeit bei einem fremdhändigen Testament

Mittwoch, 27. Februar 2019

Ein aufsehenerregender Fall zeigt, welche Gefahren bei der Errichtung einer nicht eigenhändig ge- und unterschriebenen letztwilligen Verfügungen bestehen - auch wenn diese von einem Rechtsberater aufgesetzt wurde.

Eine Verstorbene unterfertigte kurz vor ihrem Tod während eines Krankenhausaufenthaltes ein fremdhändiges Testament, das von einer Rechtsanwaltskanzlei vorbereitet worden war. Es bestand aus zwei losen Blättern. Der Text der letztwilligen Verfügung befand sich auf der Vorderseite und der Rückseite des ersten Blattes, auf dem die Erblasserin unterschrieb. Das zweite Blatt war für die Unterschriften der drei Testamentszeugen vorgesehen, die sie dort auch leisteten. Danach wurden die beiden Blätter mit einer Büroklammer verbunden und im Safe der Anwaltskanzlei aufbewahrt.

Gemäß § 579 ABGB muss der Testator seinen letzten Willen, den er von einer anderen Person niederschreiben ließ, eigenhändig unterfertigen. Ferner muss er vor drei fähigen Zeugen ausdrücklicher erklären, dass die letztwillige Verfügung seinem letzten Willen entspricht. Schließlich müssen auch die Zeugen immer auf der Urkunde selbst, und nicht etwa auf einem Umschlag, mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben (zb „als Testamentszeuge“).

Im vorliegenden Fall hat der Oberste Gerichtshof am 26.06.2018 zu 2 Ob 192/17 z entschieden, dass die Zeugen "auf der Urkunde" zu unterschreiben haben, womit die Testamentsurkunde als Träger des letzten Willens der Verstorbenen gemeint ist. Mehrere lose Blätter müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Ein fremdhändiges Testament ist daher formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, sondern auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt unterschrieben haben.