Vorausplanen mit dem Notar – Teil 7: vorweggenommene Erbfolge

Dienstag, 30. April 2019

Im Rahmen einer Schenkung können sich Übergeber zur Absicherung bestimmte, grundbücherliche Rechte vorbehalten.

 

Schenkung. Hauptanwendungsfall einer vorweggenommenen Erbfolge ist die gemischte Schenkung. Diese liegt vor, wenn sich Übergeber für die Übertragung von Liegenschaften bestimmte Rechte vorbehalten, die deren Altersversorgung bzw Lebensstandard garantieren.

Wohnrecht. Zur Absicherung des persönlichen Wohnbedarfs von Übergebern und deren Ehegatten werden in der Regel lebenslange, unentgeltliche und uneingeschränkte Wohnungsgebrauchsrechte vorbehalten. Dabei wird mitvereinbart, wer die Betriebs- und Erhaltungskosten trägt. Das Wohnungsgebrauchsrecht ist höchstpersönlich und nicht auf Dritte übertragbar. Deshalb ist eine Regelung ratsam, wonach den jeweiligen Wohnungsberechtigten das Recht zusteht, im Alters- und Pflegefall eine Pflegeperson in den Haushalt aufzunehmen.

Fruchtgenussrecht. Anstatt eines Wohnungsgebrauchsrechtes kann auch ein Fruchtgenussrecht vorbehalten werden. Dieses Recht erlaubt dem Berechtigten, die Wohnung selbst zu gebrauchen oder auch an Dritte zu vermieten.

Derartige Rechte sind im Grundbuch sicherzustellen, sodass diese im Fall der Veräußerung der Liegenschaft vollinhaltlich unberührt bleiben.

Zur weiteren Sicherung der Altersvorsorge können ferner lebenslängliche, wertgesicherte und grundbücherlich sichergestellte Renten und Unterhaltsleistungen sowie sonstige Arbeits- und Pflegeleistungen vereinbart werden.

Belastungs- und Veräußerungsverbot. Der Übernehmer einer Liegenschaft ist berechtigt, über diese grundsätzlich frei zu verfügen. Es empfiehlt sich daher, die Rechte von Übergebern durch Belastungs- und Veräußerungsverbote abzusichern. Zwischen Ehegatten, Kindern und Eltern begründete Belastungs- und Veräußerungsverbote können verbüchert werden. In diesem Fall ist eine Verfügung, die gegen dieses Verbot verstößt, rechtsunwirksam.

Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, können auch Widerrufs- und Rückabwicklungsrechte zu Gunsten von Übergebern vertraglich vorgesehen werden.