Vorausplanen mit dem Notar – Teil 2: Patientenverfügung

Montag, 16. April 2018

Eine weitere Möglichkeit der rechtlichen Vorsorge stellt die Patientenverfügung dar. Darin kann unter bestimmten Voraussetzungen ua verbindlich geregelt werden, welche medizinischen Maßnahmen im Falle des Verlusts der eigenen Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit ausdrücklich abgelehnt werden.

Eine Patientenverfügung bietet die Möglichkeit, im Vorhinein seinen Willen als Patient für den Fall der späteren Einsichts- und Urteilsunfähigkeit bzw Äußerungsunfähigkeit festzulegen. Sie ist eine höchstpersönliche Erklärung und ermöglicht es, bestimmte medizinische Maßnahmen abzulehnen (zB Bluttransfusionen, lebensverlängende Maßnahmen, die Ernährung durch eine PEG-Sonde, etc). Weiters können darin Vertrauenspersonen, die Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person oder auch Wünsche im Hinblick auf die Sterbebegleitung dokumentiert werden.

Im Fall einer verbindlichen Patientenverfügung darf der behandelnde Arzt die abgelehnte medizinische Behandlung nicht vornehmen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus medizinischer Sicht sinnvoll wäre oder ob mit ihrer Unterlassung Lebensgefahr verbunden ist. Will jemand eine verbindliche Patientenverfügung errichten, so ist er durch einen Arzt über die Folgen der Ablehnung eines medizinischen Eingriffs, über alternative Behandlungsmethoden und über die Risiken, die die jeweiligen Behandlungen mit sich bringen, umfassend aufzuklären. Die Ergebnisse dieser Belehrung hat der Arzt zu dokumentieren. Eine verbindliche Patientenverfügung ist vor einem Notar, Rechtsanwalt oder rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung eigenhändig zu unterschreiben. Der jeweilige Jurist hat über die rechtlichen Folgen der Patientenverfügung und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Nach Ablauf von fünf Jahren wandelt sich die verbindliche Patientenverfügung in eine beachtliche, den behandelnden Arzt aber nicht bindende, Patientenverfügung um. Diese gilt zeitlich unbefristet weiter.

Um die rechtzeitige Auffindbarkeit der Patientenverfügung sicherzustellen, empfiehlt es sich, sie zB durch einen Notar im Patientenverfügungsverzeichnis registrieren zu lassen. Dank einer Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz besteht eine österreichweite Abfragemöglichkeit dieses Registers für Krankenanstalten.