Neues Erbrecht – Was sich für wen ändert (Teil 5 – Pflichtteilsminderung und Enterbung)

Freitag, 18. August 2017

Die Neuerungen im Pflichtteilsrecht betreffen auch die Pflichtteilsminderung und die Enterbung.

Der Testator kann den Pflichtteilsanspruch letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn zwischen ihm und dem Pflichtteilsberechtigten über längere Zeit kein Naheverhältnis bestand, wie es in einer Familie üblich ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist dies dann der Fall, wenn das Naheverhältnis in den letzten zwei Jahrzehnten vor dem Tod des Testators gefehlt hat. Eine Pflichtteilsminderung ist jedoch nicht möglich, wenn der Testator den Kontakt zum Pflichtteilsberechtigten grundlos gemieden oder er berechtigten Anlass für den mangelnden Kontakt gegeben hat. Nach der Rechtslage vor der Erbrechtsreform war eine Pflichtteilsminderung nur dann wirksam, wenn zwischen dem Testator und dem Pflichtteilsberechtigten zu keinem Zeitpunkt ein Naheverhältnis bestand, was freilich selten wirklich der Fall war.

Der Pflichtteil kann sogar zur Gänze letztwillig entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Testator zu Lebzeiten schweres seelisches Leid zugefügt oder seine familienrechtlichen Pflichten ihm gegenüber gröblich vernachlässigt hat. Auch die Begehung bestimmter Straftaten kommt als Enterbungsgrund in Betracht.

Neben den Neuerungen bei der Pflichtteilsminderung und der Enterbung hat die Erbrechtsreform auch Änderungen bei der Auswirkung lebzeitiger Schenkungen auf Pflichtteilsansprüche gebracht. Neu ist auch die Möglichkeit der Stundung von Pflichtteilsansprüchen sowie die Einführung einer gesetzlichen Verzinsung der Ansprüche. Fachliche Beratung ist bei diesen Themen daher unabdingbar.