Neues Erbrecht – Was sich für wen ändert (Teil 3 – Testamentsrecht)

Sonntag, 11. Juni 2017

Am 1.1.2017 ist in Österreich die größte Erbrechtsreform seit 1811 in Kraft getreten. Wichtige Neuerungen gibt es auch im Bereich der Testamente, für die nun teilweise strengere Formvorschriften gelten.

Wer eine letztwillige Verfügung errichtet, muss sich nicht nur überlegen, wer einmal etwas aus dem Nachlass erhalten soll, sondern auch, welche Formvorschriften das Gesetz für letztwillige Anordnungen vorsieht. Wird eine Formvorschrift übersehen, kann dies zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung führen.
 
Das eigenhändige Testament hat durch die Erbrechtsreform keinerlei Änderungen erfahren und stellt weiterhin die simpelste Form einer letztwilligen Verfügung dar. Voraussetzung für ihre Gültigkeit ist lediglich, dass die Urkunde eigenhändig ge- und unterschrieben ist, d.h. nicht am Computer oder an der Schreibmaschine verfasst wird. Die Angabe von Ort und Datum sind keine Gültigkeitsvoraussetzungen, aber jedenfalls empfehlenswert. Die Beiziehung von Zeugen ist bei dieser Testamentsform nicht erforderlich.
 
Wichtige Neuerungen hat die Erbrechtsrechtform hingegen bei den sogenannten fremdhändigen letztwilligen Verfügungen gebracht, die z.B. am Computer oder an der Schreibmaschine verfasst werden: Zusätzlich zur eigenhändigen Unterschrift muss der Testator nun seinen letzten Willen mit einem handschriftlichen Zusatz bekräftigen (z.B. „Dies ist mein letzter Wille“). Dieses neue Formerfordernis soll die letztwilligen Verfügungen fälschungssicherer machen, weshalb der Bekräftigungszusatz nicht zu kurz sein sollte (Ein bloßes „OK“ genügt beispielsweise nicht).
 
Weiters muss die fremdhändige letztwillige Anordnung von drei fähigen Zeugen unterfertigt werden, die gleichzeitig und ununterbrochen bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung anwesend sein müssen. Die Zeugen haben ihrer Unterschrift außerdem einen eigenhändigen Zusatz beizufügen, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist. Schließlich muss auch die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgehen, im Idealfall durch Angabe von Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Adresse des jeweiligen Zeugen.
 
Keine Panik: Die neugeschaffenen Gültigkeitsvoraussetzungen gelten nur für jene letztwilligen Verfügungen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet werden. Ältere Testamente, die nach früherer Rechtslage gültig errichtet wurden, bleiben daher weiterhin rechtswirksam. Die Errichtung eines neuen Testamentes ist seit der Erbrechtsreform nun aber wesentlich komplexer und fehleranfälliger als nach bisheriger Rechtslage. Fachliche Beratung ist daher jedenfalls sinnvoll.