Neues Erbrecht - Was sich für wen ändert (Teil 2 - Erbrecht des Lebensgefährten)

Montag, 1. Mai 2017

Am 1.1.2017 ist in Österreich die größte Erbrechtsreform seit 1811 in Kraft getreten. Unter anderem wurde ein gesetzliches Erbrecht des Lebensgefährten eingeführt.

Hinterlässt ein unverheirateter Erblasser eine Lebensgefährtin, so erhielt diese nach alter Rechtslage nichts aus dem Nachlass, sofern sie nicht in einem Testament entsprechend bedacht wurde. Bei Todesfällen ab 1. Jänner 2017 hat die Lebensgefährtin auch ohne letztwillige Anordnung unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Erbrecht, sofern zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod ein gemeinsamer Haushalt bestand. Dieses Erfordernis wird allerdings dann etwas relativiert, wenn berufliche oder gesundheitliche Gründe dem gemeinsamen Haushalt entgegenstehen (z.B. bei verschiedenen Arbeitsorten oder bei Aufenthalt im Alterswohnheim). 

In allen Fällen greift das gesetzliche Erbrecht der Lebensgefährtin nach neuer Rechtslage nur dann, wenn der Verstorbene keine sonstigen gesetzlichen Erben hinterlässt. Konkret gehen einer allfälligen Lebensgefährten daher folgende Angehörige des Verstorbenen in der gesetzlichen Erbfolge vor: die Ehegattin, die Kinder, die Eltern und die Großeltern sowie deren jeweilige Nachkommen und schließlich die Urgroßeltern. Damit also die Lebensgefährtin des Verstorbenen etwas erbt, darf Letzterer – vereinfacht gesagt – keine Verwandten hinterlassen, was freilich selten der Fall sein wird. Soll die Lebensgefährtin daher etwas erben, ist die Errichtung eines Testamentes weiterhin sinnvoll.

Eine äußert gewichtige Neuerung hingegen ist das neue „Vorausvermächtnis“ des Lebensgefährten: Unabhängig von einem allfälligen Erbrecht erhält der Lebensgefährte nunmehr das Recht, weiterhin in der bisher gemeinsam genutzten Wohnung zu leben und die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen zu benützen, worunter auch ein PKW fallen kann! Dieses Vorausvermächtnis gebührte schon nach bisheriger Rechtslage einem überlebenden Ehegatten, im Unterschied zu diesem stehen dem Lebensgefährten diese Rechte jedoch nur für die Dauer eines Jahres zu. Eine weitergehende Absicherung des Lebensgefährten kann natürlich auch hier durch ein Testament erfolgen. Die neuen Gesetzesbestimmungen gelten übrigens sowohl für gleichgeschlechtliche als auch für verschiedengeschlechtliche Paare.

Schlussbemerkung zum Schmunzeln: Sofern der Verstorbene verheiratet war, hat eine (heimliche) Lebensgefährtin kein gesetzliches Erbrecht und kein Vorausvermächtnis. Dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt.