Neues Erbrecht – Was sich für wen ändert (Teil 1 – Gesetzliche Erbfolge)

Dienstag, 4. April 2017

Am 1.1.2017 ist in Österreich die größte Erbrechtsreform seit 1811 in Kraft getreten. Unter anderem gibt es wichtige Veränderungen bei der gesetzlichen Erbfolge der Angehörigen, die dann zur Anwendung gelangt, wenn der Verstorbene kein Testament verfasst hat. Durch die Reform wurde insbesondere das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erheblich gestärkt.

Verstirbt eine Person ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung, so gelangt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Hinterlässt der Verstorbene eine Ehegattin und Kinder, so erbt die Ehegattin neben den Kindern 1/3 des Nachlasses. Auf die Nachkommen entfallen insgesamt 2/3 Anteile. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtslage.
 
Ist der Verstorbene kinderlos, hinterlässt er aber neben der Ehegattin Eltern, so erhalten der überlebende Ehegatte 2/3 Anteile und die Eltern zusammen 1/3 Anteil des Nachlasses, somit je 1/6 Anteil. Sollte ein Elternteil bereits vorverstorben sein, so erhält diesfalls der Ehegatte auch dessen 1/6 Anteil, insgesamt somit 5/6 Anteile. Sind beide Eltern bereits vorverstorben, erhält der Ehegatte nunmehr den gesamten Nachlass. So sind z.B. Geschwister, deren Nachkommen sowie Großeltern neben dem Ehegatten aufgrund der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt.
 
Nach alter Rechtslage ist der Erbteil eines vorverstorbenen Elternteils nicht dem Ehegatten, sondern den Kindern des verstorbenen Elternteils, sohin etwaigen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern des Verstorbenen zugefallen. In derartigen Fällen hat somit der Ehegatte neben dem überlebenden Elternteil und den Geschwistern des Verstorbenen geerbt.
 
Der Ehegatte besitzt allerdings nur dann ein gesetzliches Erbrecht, wenn er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes gültig verheiratet war. Dem geschiedenen Ehegatten steht kein gesetzliches Erbrecht zu.
 
Im Erbrecht sind den Ehegatten übrigens die eingetragenen Partner gleichgestellt. Die eingetragene Partnerschaft entspricht der Ehe bei gleichgeschlechtlichen Paaren.