Geographische Zusätze im Firmenwortlaut

Montag, 30. Oktober 2017

Erfolgreiches Rechtsmittel unseres Notariates gegen einen abweisenden Beschluss der ersten Instanz

Neben weiteren Voraussetzungen darf der Firmenwortlaut eines Unternehmens nicht irreführend sein. Die bisherige Rechtsprechung geht davon aus, dass geographsiche Bestandteile im Firmenwortlaut (z.B. „XY Austria GmbH“ oder „ABC Österreich KG“)  auf eine Spitzenstellung des Unternehmens im jeweiligen geogrpahischen Gebiet hindeuten. Das Führen eines geographischen Zusatzes sei demnach aufgrund des gesetzlich verankerten Irreführungsverbotes nur zulässig, wenn auch tatsächlich eine herausragende Bedeutung des Unternehmens auf dem jeweiligen Markt vorliegt. 

In der Rechtsmittelentscheidung 3 R 62/16s hat sich das Oberlandesgericht Innsbruck der Rechtsansicht unserer Kanzlei angeschlossen und den geographischen Zusatz  „Austria“ im Firmenwortlaut einer GmbH für zulässig erachtet. Dem vorangegangen war ein abweisender Beschluss der ersten Instanz, die den Nachweis einer herausragenden Stellung des Unternehmens verlangte. In unserem Rechtsmittel haben wir argumentiert, dass geographische Zusätze, wie „Austria“ oder „Österreich“, in einer globalisierten Welt regelmäßig den Eindruck einer reinen Herkunftsbezeichnung erwecken, die bereits dann nicht irreführend ist, wenn das Unternehmen einen starken Bezug zu Österreich hat, etwa weil es seinen Sitz im Inland hat oder auf dem heimischen Markt tätig ist. Eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens für den österreichischen Markt ist nicht erforderlich, da der Adressatenkreis nicht aufgrund des geographischen Bestandteiles im Firmenwortlaut davon ausgeht, dass das Unternehmen eine derartige Stellung hat. Die Gefahr einer Irreführung des angesprochenen Personenkreises liegt somit nicht vor.

Abzuwarten bleibt, ob auch der Oberste Gerichtshof dies in zukünftigen Fällen so sehen wird. Zu begrüßen wäre es jedenfalls.